Kanzlei für Arbeits- und  Wirtschaftsrecht sowie Verkehrsrecht

Arbeitsrecht/Wirtschaftsrecht


 


 Kündigungsschutzrecht - Arbeitsvertragsrecht - Sozialversicherungsrecht

Gewerbeimmobilienrecht - Grundstückskaufrecht - Mietrecht



Ich berate und vertrete kleine und mittelständische Unternehmen im Wirtschaftszivil- und Prozessrecht.

Den Schwerpunkt bildet dabei die bundesweite Prozessvertretung in allen Instanzen in arbeitsgerichtlichen Verfahren.


Arbeitsrecht:

Nachfolgend einige Beispiele des arbeitsrechtlichen Spektrums:

- Vertretung von Arbeitgebern in Kündigungsschutzverfahren

- Kündigungsschutzklagen für Arbeitnehmer

- Arbeitgeberberatung im Vorfeld von betriebs-, verhaltens- oder personenbedingten Kündigungen

- Beratung über das sozialrechtlich verankerte betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM)

- Sozialversicherungsrecht

- Statusfeststellungsklagen (Arbeitsverhältnis oder freie Mitarbeit?)

- Lohnklagen (Restlohn/Mindestlohn/Überstunden/Zuschläge)

- Urlaubsabgeltung

- Einstweilige Verfügungen im Arbeitsrecht

- Strafrecht im Zusammenhang mit der Verletzung von gesetzlichen Arbeitgeberpflichten

- Strafrecht im Zusammenhang mit der Verletzung von Betriebsgeheimnissen

- Betriebsvereinbarungen/Sozialpläne/Änderungskündigungen - Anspruchsprüfung und Beratung

- Arbeitsunfälle

- Arbeitsvertragsgestaltung

- Arbeitnehmerüberlassung

- Datenschutzrecht im Betrieb

- Kurzarbeitergeld gemäß §§ 95 ff. SGB III


Wirtschaftsrecht:

Nachfolgend eine Auswahl weiterer wirtschaftsrechtlicher Bereiche, in denen ich berate, gestalte und vertrete:

- Gewerbeimmobilienrecht, Grundstücks-, Miet- und Maklerrecht

- Prüfung von Grundstückskaufverträgen

- Handelsrecht (HGB)

- Internationales Handelsrecht (UN-Kaufrecht)

- Wettbewerbsrecht (Abmahnungen)

- Marken- und Urheberrecht

- Strafrecht im Zusammenhang mit der Verletzung von Urheberrechten

- Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen/Wirtschaftsvertragsrecht

- Transport- und Speditionsrecht, Fracht-, Lager- und Umzugsrecht

- Datenschutzrecht


 

Neuigkeiten


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19.07.2022

Berufungsrecht: Keine Wiedereinsetzung in die versäumte Anschlussberufungsfrist

Der BGH hat mit Beschluss vom 25.01.2022 (Aktenzeichen: VIII ZR 359/20) die bisher in Rechtsprechung und Literatur umstrittene analoge Anwendung der Vorschriften der Zivilprozessordnung zur Wiedereinsetzung in versäumte Fristen hinsichtlich des Falles einer zu spät eingelegten Anschlussberufung abgelehnt. Im Kern argumentiert der BGH mit der fehlenden planwidrigen Regelungslücke, die eine analoge Anwendung einer Vorschrift voraussetzt. Die Vorschrift des
§ 233 ZPO gestattet die Wiedereinsetzung in unverschuldet versäumte Fristen. Dabei nennt das Gesetz konkrete Fristen, bei denen eine Widereinsetzung grundsätzlich möglich ist. Danach ist gemäß § 233 ZPO die Widereinsetzung zum Beispiel bei Versäumung der Berufungsfrist (diese Frist des § 517 ZPO ist eine Notfrist! und als solche ausdrücklich in § 233 ZPO genannt) sowie auch bei schuldloser Versäumung der Berufungsbegründungsfrist, möglich. Nicht genannt ist in § 233 ZPO die Frist zur Einlegung der Anschlussberufung. Dem Gesetzgeber war die Problematik bei den letzten Änderungen der ZPO bekannt. Dennoch erfolgte keine Anpassung des § 233 ZPO hinsichtlich einer versäumten Anschlussberufungsfrist. Es liegt auch keine Verstoß gegen die aus § 3 Absatz 1 Grundgesetz folgende prozessuale Waffengleichheit vor. Denn der Berufungsbeklagte kann ja seinerseits Berufung einlegen und begründen. Hier stehen ihm bei unverschuldeter Säumnis die gleichen Widereinsetzungsmöglichkeiten wie dem Berufungskläger zur Seite. Er kann also hinsichtlich der Berufungsfrist als auch bezüglich einer Berufungsbegründungsfrist die Wiedereinsetzung beantragen, genau wie sein Prozessgegner. Die Anschlussberufung steht dem Berufungsbeklagten darüber hinaus als zusätzliche prozessuale Waffe zur Verfügung.
Hinweis: Die Anschlussberufung ist ein unselbständiges Rechtsmittel und steht und fällt mit der Berufung. Nimmt also der Berufungskläger die Berufung zurück, entfällt damit zugleich die Anschlussberufung.



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